Neue Kitesurfbewilligung 2007 am Walensee

  • Hallo Walensee - Kiter,


    besorgt euch am 18. Dezember 2006 das Amtsblatt des Kt. St.Gallen. Darin werdet ihr die neue Bewilligung zum Kiten auf dem Walensee finden (sofern keine Einsprachen mehr gemacht werden)
    Allen beteiligten die zum guten GELINGEN :D :D beigetragen haben danken
    wir.


    Schoene Festtage vom Shirocco Wassersportcenter Murg


    Rene Sauser

  • Verfügung: Freigabe Wasserfläche Drachensegeln Walensee


    Liebe Kiter,


    als an den Gesprächen mit den Behörden Beteiligter (René Sauser war Vertreter der Kiter und Schule, ich war Vertreter der Kitegenossen im Auftrag von Philipp Knecht) möchte ich euch hier die Verfügung abdrucken, so wie sie im Amtsblatt erschienen ist:


    Neu und Verbessert:


    - Kitesurfen bereits ab 3Bft / 9kts / 17km/h.
    - keine Begleitperson mehr zusätzlich auf dem Boot notwendig.
    - Pro Boot dürfen sich maximal 4 ausgebildete Kitesurfer mit anerkannter Lizenz VDWS / IKO auf oder im Wasser befinden.
    - Verfügung nicht mehr befristet, erneuert sich selbstständig.


    Die Gespräche mit allen Beteiligten (Schifffahrtsbetrieb, Fischer, Naturschützer, Gemeindepräsidenten, ...) verliefen konstruktiv, sachlich aber nach wie vor zäh für weitere Zugeständnisse. Noch immer sind viele Vorurteile in den Köpfen der Diskussionsteilnehmer festzustellen gewesen. Herr Reich vom Schifffahrtsamt St. Gallen hat uns sehr unterstützt, und nach Lösungen gesucht.


    Ich darf hier sagen, dass diese Bewilligung nur so "einfach" zu Stande gekommen ist, weil sich Kiter am Walensee bisher im Allgemeinen an die Regeln gehalten haben! Ausnahmen wurden beobachtet, und im Gespräch am runden Tisch mit den Behörden auch klar benannt - ein Futter für die Kritiker am runden Tisch! Am Beispiel Bodensee, wo eine Bewilligung nicht mehr erneuert wurde, zeigte sich, dass sich viele kleine Schritte innerhalb des gesetzlichen Rahmens besser lohnen, als ungesetzlich zu kiten und damit eine Zone definitiv zu verlieren.


    Mehr als das Erreichte lag ohne Einsprachen definitiv nicht drin - nicht dass wir nicht mehr gefordert hätten! Zum Beispiel Boote ausser Glarus / St. Gallen auch zuzulassen, stiess auf ebenso starken Widerstand wie die Forderung nach einem Bootsshuttle ohne Überwachung. Start und Landung ab dem Ufer ... wird es wie bisher nur mit schriftlicher Ausnahmebewilligung geben, beispielsweise für ein organisiertes Weekend. (Der Walensee hat aber auch nur sehr wenig geeignete Uferflächen.)


    Wir Kiter am Walensee danken euch, dass ihr bisher die Auflagen eingehalten habt! Das hat die Diskussionen sehr erleichtert. Wir bitten euch auch in Zukunft dringend: haltet die Auflagen bitte ein! Wir hoffen zukünftig noch weitere Lockerungen durchzubringen. Aber das braucht seine Zeit und ein geordneter Betrieb hilft sehr, weitere Zugeständnisse zu erhalten!


    René Sauser beabsichtigt, die Verfügung und News zum Kitesurfen auch wieder ab dem Frühjahr auf seiner Homepage zu publizieren. http://www.shirocco.ch/kitesurfen_walensee.htm


    Hoffen wir also auf Wind und Wärme, bis dahin lädt die Verfügung zum Studium ein:


    Herzliche Grüsse Philippe Ammann "Flyer"



    Verfügung (Amtsblatt SG 18. Dez 06):


    Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln auf dem Walensee


    In Anwendung von Art.54 Abs.2bis und Art.166 Abs.17 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8.November 1978 (SR 747.201; abgekürzt BSV) sowie Art.1 und 2 der kantonalen Schifffahrtsverordnung vom 25.April 1980 (sGS 714.11) wird, in Übereinstimmung mit dem Kanton Glarus, folgende Wasserfläche für das Drachensegeln (Kitesurfen) freigegeben:
    Seegebiet: St.Gallischer Teil des Walensees, begrenzt durch folgende Linien:
    Nördlich: Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
    Östlich: Linie Bommerstein–Lochezen
    Südlich: Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
    Westlich: Linie Mündung Escherkanal–Restaurant Lago Mio


    Auflagen:


    1. Start und Landung sind nur auf dem offenen See und nur innerhalb der bezeichneten Wasserfläche erlaubt. Start und Landung direkt ab dem Ufer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen in Rahmen von Veranstaltungen bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.


    2. Kitesurfen ist erst ab einer Windgeschwindigkeit von 3 Beaufort (etwa 9 Knoten bzw. etwa 17 km/h) gestattet.


    3. Jeder Kitesurfer ist vom Start bis zur Auswasserung von einem geeigneten Schiff aus zu überwachen. Je eingesetztes Begleitboot dürfen sich maximal vier ausgebildete Kitesurfer mit anerkannter Lizenz (VDWS/IKO) auf oder im Wasser befinden.


    4. Im Rahmen der Ausbildung müssen die Kitesurfer ohne anerkannte Lizenz dauernd von einem ausgebildeten Kitesurf-Lehrer vom Boot aus begleitet und überwacht werden. Je Lehrer und Begleitboot sind maximal 4 Kitesurfer erlaubt.


    5. In Ergänzung zu den Ziffern 4 und 5 gilt: Die Zahl der Begleitpersonen an Bord und die Anzahl der überwachten Kitesurfer darf die im Schiffsausweis des Begleitboots eingetragene maximal zulässige Personenzahl nicht übersteigen.


    6. Der Schiffsführer des Begleitboots muss mit den örtlichen und meteorologischen Verhältnissen am Walensee vertraut sein. Er ist für die Einhaltung der Auflagen dieser Verfügung zuständig und hat auf Anweisung der Polizeiorgane die Namen und Adressen der von ihm überwachten Kitesurfer bekannt zu geben. Zwecks Erkennung trägt er eine orange Warnweste.


    7. Schiffe und Schiffsführer, welche Kitesurfer auf dem Walensee begleiten und überwachen, haben sich vorgängig beim Schifffahrtsamt/bei der Seepolizei des Kantons St.Gallen bzw. der Seepolizei des Kantons Glarus eintragen zu lassen. Die Eintragung hat in dem Kanton zu erfolgen, in welchem das Begleitboot immatrikuliert ist. Es werden nur Schiffe, welche im Kanton St.Gallen oder Kanton Glarus immatrikuliert sind, für diesen Einsatz zugelassen.


    8. Zuwiderhandlungen oder Missachtung dieser Auflagen wird gemäss Art. 48 BSG unter Strafe gestellt und kann zum Widerruf dieser Bewilligung führen.


    9. Sollten wichtige öffentliche Interessen eine Anpassung oder gar Aufhebung dieser Verfügung erfordern, erfolgt dies ohne Anspruch auf Entschädigung.


    Die Vorschriften der BSV, insbesondere die Art. 44 Bst. f (Ausweichpflicht), Art. 54 Abs.1 (nur bei Tag und klarer Sicht von 8.00 bis 21.00 Uhr) und Abs. 2bis (Beschränkung ausschliesslich auf die bewilligte Wasserfläche), Art.140b (Länge der Zug- und Steuerleinen max. 25 m) und Art.155 Abs. 5 Bst. d (Versicherungspflicht) sind einzuhalten.


    Diese Verfügung ist befristet bis 31. Dezember 2008. Ohne Widerruf erneuert sie sich nach Ablauf der Bewilligungsfrist automatisch, ohne weitere Veröffentlichung, jeweils um ein Jahr. Anträge auf Änderungen oder Aufhebung der Bewilligung sind jeweils bis Ende September der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.


    Diese Verfügung ersetzt die Verfügung betreffend Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln auf dem Walensee vom 15. Juli 2005 (publiziert in ABl 2005, 1496 f.).


    Im Amtsblatt des Kantons St.Gallen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Schifffahrt.


    Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis VRP (sGS 951.1) innert vierzehn Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden.


    Rorschach, 11. Dezember 2006 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen Abteilung Schifffahrt