Hallo Kiter,
nun ist es soweit----die Behörden im Kt. St.Gallen und Glarus haben die Kite Verfügung für den Walensee im Amtsblat publiziert, lest doch den nachfolgenden Text gut durch.
Wir von der Shirocco Surfschule hoffen auf gutes Gelingen :lol: :lol: :lol:
Unsere zweijährigen Bemühungen sind somit erfolgreich geworden, auch dank der aktiven Mithilfe der Kitegenossen.
Team Shirocco
Rene und Annemaire
Verfügung
Freigabe einer Wasserfläche für das Drachensegeln auf dem Walensee
In Anwendung von Art. 54 Abs. 2bis und Art. 166 Abs. 17 der eidgenössischen Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978
(SR 747.201; abgekürzt BSV) sowie Art. 1 und 2 der kantonalen Schifffahrtsverordnung
vom 25. April 1980 (sGS 714.11) wird, in Ãœbereinstimmung mit dem Kanton Glarus
und den Ufergemeinden, versuchsweise folgende Wasserfläche für das Drachensegeln
(Kitesurfen) freigegeben:
Seegebiet: St.Gallischer Teil des Walensees, begrenzt durch folgende Linien:
Nördlich: Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
Östlich: Linie Bommerstein–Lochezen
Südlich: Uferabstand minimal 300 m (äussere Uferzone)
Westlich: Linie Mündung Escherkanal–Restaurant Lago Mio
Auflagen: 1. Die Vorschriften der BSV, insbesondere Art. 44 Bst. f (Ausweichpflicht),
Art. 54 Abs. 1 (nur bei Tag und klarer Sicht von 8.00 bis 21.00
Uhr) und Abs.2bis (Beschränkung ausschliesslich auf die bewilligte
Wasserfläche), Art. 140b (Länge der Zug- und Steuerleinen max. 25 m)
und Art. 155 Abs. 5 Bst. d (Versicherungspflicht) sind einzuhalten.
2. Start und Landung sind nur auf dem offenen See und nur innerhalb der
bezeichneten Wasserfläche erlaubt. Start und Landung direkt ab dem
Ufer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen im Rahmen von Veranstaltungen
bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen
kantonalen Behörde.
Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr. 16 / 18.4.2005 791
3. Jeder Kitesurfer ist vom Start bis zur Auswasserung mit einem geeigneten
Schiff zu begleiten und zu überwachen. Je eingesetztes Begleitboot
dürfen sich maximal fünf Kitesurfer auf oder im Wasser befinden.
4. Der Schiffsführer des Begleitboots muss von einer geeigneten Person
begleitet und mit den örtlichen und meteorologischen Verhältnissen am
Walensee vertraut sein. Er ist für die Einhaltung der Auflagen dieser
Verfügung zuständig und hat auf Anweisung der Polizeiorgane die
Namen und Adressen der von ihm überwachten Kitesurfer bekannt zu
geben. Zwecks Erkennung trägt er eine orange Warnweste.
5. Schiffe und Schiffsführer, welche Kitesurfer auf dem Walensee begleiten
und überwachen, haben sich vorgängig beim Schifffahrtsamt/Seepolizei
des Kantons St.Gallen bzw. der Seepolizei des Kantons Glarus
eintragen zu lassen. Die Eintragung hat in dem Kanton zu erfolgen, in
welchem das Begleitboot immatrikuliert ist. Es werden nur Schiffe,
welche im Kanton St.Gallen oder Kanton Glarus immatrikuliert sind,
für diesen Einsatz zugelassen.
6. Zuwiderhandlungen oder Missachtung dieser Auflagen wird gemäss
Art. 48 BSG unter Strafe gestellt.
7. Sollten wichtige öffentliche Interessen eine Anpassung oder gar Aufhebung
dieser Verfügung erfordern, erfolgt dies ohne Anspruch auf
Entschädigung.
Befristung/ Diese Verfügung ist, im Sinn eines Versuchsjahrs, befristet bis 31. März
Erneuerung: 2006. Eine allfällige Verlängerung oder das Ausscheiden von andern
Seegebieten bleibt nach Ablauf dieser Bewilligung vorbehalten.
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis VRP (sGS 951.1) innert
vierzehn Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen Rekurs an
das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St.Gallen, erhoben werden.
Rorschach, 7. April 2004 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St.Gallen
Abteilung Schifffahrt