Beiträge von kitegenossen

    Hallo Windfeeeeeeeeeeeee,


    mit dem 'Brüggli' liegst du richtig.


    Beim 'Brüggli' hat es ein Campingplatz. Anbei der Anfahrtsweg zum Campingplatz:


    'Autobahn A4 (Brunnen-Zug-Sihlbrugg) bis zur Ausfahrt Zug-West (A4a). Nun auf der Hauptstrasse in Richtung Zug. Nach etwa 3 km weist die Campingbeschilderung zur Seeseite hin. Der Campingplatz befindet sich direkt am Zugersee.' Die Start- und Landezone für Kiter findest du gleich hinter dem Campingplatz. (im oberen Bereich)


    Falls du eine Karte bevorzugst:


    Link: http://www.tcs.ch/main/de/home/tourismu ... glet4.html

    hallo chris,


    ich machte dort vor einiger Zeit mal eine Anfrage für ein Kiteset, weiss nicht was dort genau "discount" sein soll, eher im Gegenteil.. aber vielleicht hat sich das inzwischen geändert.


    gruss


    mario

    Hallo Jodok


    ich weiss nicht wer dir das mit den Bewilligungen so gesagt hat, in den Kantonen Zug, Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden gelten diese Bestimmungen schon mal nicht. (Siehe Gesetzestexte unten) Da das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt gewisse Befugnisse (Bsp. Bewilligungen) den Kantonen überschreibt, kann das je nach Kanton individuell sein. Gelten die von dir beschriebenen Bestimmungen für den Walensee und Zürichsee? Wenn ja, könntest du die Nummer des Gesetzestextes publizieren? Vielen Dank.


    Gruss


    Mario


    Kanton Zug:
    Einführungsgesetz
    zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt


    § 7
    Temporäre Bewilligungen
    1 Wer ein Schiff, das nicht im Kanton Zug immatrikuliert ist, vorübergehend auf einem zugerischen Gewässer einsetzen will, bedarf einer Bewilligung der Schifffahrtskontrolle (Art. 13 Abs. 3 BSG). Mit der Bewilligung wird eine Kontrollvignette abgegeben.
    2 Schiffe, die in den Kantonen Schwyz und Luzern immatrikuliert sind,
    bedürfen für den Zugersee keiner solchen Bewilligung.
    3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht.


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    Interkantonale Vereinbarung
    über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee


    Art. 8 Schiffe ohne Standplatz (am Vierwaldstättersee)
    1Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
    2Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1979

    Hallo Jodok,


    glaube mir, es ist so, habe mich einige Zeit damit befasst und wollte es am Anfang auch nicht glauben. Früher war das so wie du schreibst. Aber das Schifffahrtsgesetz hat sich geändert, da sich viele Kantone von den Wanderbooten bedrängt fühlten. Informier dich sonst bei deinem Freund und Helfer bzw. im Strassenverkehrsamt.

    Mit dem "Standort" auswählen würde ich aufpassen. Das Boot darf eigentlich nur auf den Seen benützt werden, die sich im Immatrikulations-Kanton befinden (bzw. angrenzen). Ansonsten musst du "Tagesbewilligungen" lösen, die ziemlch teuer sein können. (Bsp. Kanton Zug CHF 200.- ab einem Tag bis X Tage) - zusätzlich würde ich auch bezüglich der Versicherung vorsichtig sein, da bei den Haftpflichtversicherungen eine Vermietung oft Ausgeschlossen ist, sofern dies bei Versicherungsabschluss nicht erwähnt wird.