Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Kitesurf Club Schweiz besteht in Zug ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

Der Kitesurf Club Schweiz fördert und etabliert das Kitesurfen auf Schweizer Seen. Es soll für die verschiedenen Interessengruppen sicher und attraktiv sein.

Art. 3 Mittel

Der Kitesurf Club Schweiz will diese Ziele erreichen,
a) indem die Mitglieder und die eigene Internetseite http://www.kitesurfclub.ch Informationen an alle Kiter weitergeben, welche die in Art. 2 genannten Seen benutzen wollen.
b) durch Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung beim Kiten.
c) durch einen gemeinsamen Kodex betreffend sicheres Kiten.
d) indem bei Behörden, Medien, Öffentlichkeit (bspw. Passanten) und Interessengruppen (z.B.Windsurf Klubs, Fischer etc.) über den Sport informiert und für den Sport geworben wird.

Art. 4 Organisation

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Platzhirsche
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Mitgliederversammlung

Ihr steht zu, über folgende Punkte zu bestimmen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Präsidenten
c) Wahl der Revisoren
d) Abnahme des Jahresberichtes
e) Abnahme der Jahresrechnung
f) Genehmigung des Budgets
g) Festsetzung der Beiträge
h) Beschluss über Beitritt zu einem Dachverband
i) Änderung der Statuten

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, spätestens im Mai, einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der vorgesehenen Traktanden zu erfolgen.

Art. 7 Vorstand

Er führt die Geschäfte, welche nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Statuten der Mitgliederversammlung oder anderen Organen des Vereins übertragen sind. Der Vorstand wahrt die Interessen seiner Mitglieder und vertritt diese mit bestem Wissen und Gewissen bei den zuständigen Behörden und Interessengruppen.

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
e) dem/den Beisitzenden

Die Mitgliederliste wird durch den Kassier geführt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder haben sich jährlich einer Bestätigungswahl durch die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Revisoren werden jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Art. 8 Unterschriften

Der Präsident und Vizepräsident führen Einzelunterschrift, die restlichen Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien.

Art. 9 Protokolle

Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen.

Art. 10 Mitgliedschaft

Als Mitglieder des Kitesurf Club Schweiz können alle Personen aufgenommen werden, die sich mit den Zielen laut Art. 2 einverstanden erklären.

Wer sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht hat, dem kann von der Vereinsversammlung, auf Antrag des Vorstandes, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Art. 11 Beitritt und Austritt

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erworben bzw. gekündigt. Darüber hat der Aktuar an der Mitgliederversammlung zu informieren.

Art. 12 Rechte der Mitglieder

Reguläre Mitglieder als auch Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge und Vorschläge zu machen. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat ein Stimm- bzw. ein Wahlrecht.

Art. 13 Pflicht der Mitglieder und Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Ziele unter Art. 2 zu handeln und den, an der Mitgliederversammlung festgelegten, jährlichen Beitrag von maximal SFr. 110.— zu entrichten. Die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit.

Art. 14 Haftung

Für Verpflichtungen des Vereins und seiner Mitglieder haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur mit ihrem jährlichen Clubbeitrag.

Art. 15 Ausschluss

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht einen Rekurs z.H. der Mitgliederversammlung einzureichen.

Art. 16 Vereinsauflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn das absolute Mehr der Anwesenden an der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. Vor dieser Abstimmung ist die künftige Verwendung der Vereinsaktiven mit Zustimmung durch das absolute Mehr der Anwesenden zu klären.

Art. 17 Schluss

Die Gründungsstatuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2002 durch Statutenänderung genehmigt.