Motion zur Gleichstellung Kitesurfen mit anderen Wassersportarten

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Im Herbst 2012 stimmten der National- und der Ständerat der vom Kitesurf Club Schweiz, Swiss Kitesailing Associtation und von Swiss Sailing lancierten Motion zur Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Wassersportarten zu. Es wurde beantragt, die Gesetze so zu ändern, dass das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) auf den Schweizer Gewässern grundsätzlich erlaubt ist und so die Kitesurfer den anderen Seebenützern gleichgestellt sind. Bis anhin war das Kitesurfen auf Schweizer Seen grundsätzlich verboten.

Auf den positiven Ausgang der Abstimmung folgte eine Revision der Binnenschifffahrtsverordnung, wobei der Kitesurf Club zusammen mit der Swiss Kitesailing Association und Swiss Sailing aktiv mitwirkten. Das Resultat war, dass in der ab dem 15. Februar 2014 gültigen Binnenschifffahrtsverordnung folgende Artikel eine Änderung erfuhren:

Änderung der Definition (Art. 2a Ziff. 16)

«Drachensegelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird. Das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht

Änderung von Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen (Art. 37 Abs. 6)

«Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden»

Änderung der Ausweichpflicht(Art. 44 Abs. 1 lit. f)

«die Segelbretter und Drachensegelbretter weichen allen anderen Schiffen aus»

Verbot (Art. 54 Abs. 2, 2bis)

Aufhebung des allgemeinen Kitesurfverbotes (ab 15. Februar 2016)

Neue Ziffer (Art. 54 Abs. 2, 2ter)

«Die zuständigen Behörden können das Fahren mit DrEin grosser Dank geht auch an die Mitinitianten Swiss Sailing und der Swiss Kitesailing Association für die wertvolle Zusammenarbeit.achensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken»

Limitierung Längen der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter (Art. 140b)

Aufhebung der Leinenlängenlimitierung auf 25m

Versicherungspflicht / Mindestversicherung (Art. 153 / 155)

Obwohl wir uns im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Binnenschifffahrtsverordnung für die Aufhebung der Versicherungspflicht einsetzten, ist diese geblieben. Dadurch ist das Kitesurfen leider immer noch nicht durch die normale Privathaftpflicht gedeckt, wie dies zum Beispiel beim Windsurfen, Velofahren, Snowboarden, Skifahren, etc. der Fall ist.

An dieser Stelle danken wir nochmals den folgenden Politikern und Parteien, welche die Kitesurfer insbesondere mit der Einreichung der Motion „Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Wassersportarten“ unterstützen:

  • - Bastien Girod, Nationalrat (GPS/ZH)
  • - Bernhard Guhl, Nationalrat (BDP/AG)
  • - Cédric Wermuth, Nationalrat (SP/AG)
  • - Hans Hess, Ständerat (FDP/OW)
  • - Marco Romano, Nationalrat (PPD/TI)
  • - Natalie Simone Rickli, Nationalrätin (SVP/ZH)
  • - Ruedi Noser, Nationalrat (FDP/ZH)
  • - Ruth Humbel, Nationalrätin (CVP/AG)

Ein grosser Dank geht auch an die Mitinitianten Swiss Sailing und der Swiss Kitesailing Association für die wertvolle Zusammenarbeit.