Beiträge von René Gasser

    Hab heute der Seepolizei angerufen. Gemäss Seepolizei Kreuzlingen gelten die im Amtsblatt Thurgau vom 3.Feb veröffentlichten Kitezonen. Es ist wohl noch eine Beschwerde fällig, aber solange nichts neues veröffentlicht wird, gelten die neuen Spots.

    Hat jemand etwas anderes gehört?


    Hier der Text vom Amtsbaltt:


    1. Für das Drachensegeln werden im thurgauischen Bereich des Bodensees/

    Untersees folgende Wasserflächen freigegeben:


    a. Untersee:

    Parkplatz westlicher Ortsausgang Berlingen (Wis) bis Westerfeld (Weisshorn),

    Gemeindegebiet Ermatingen (ausgenommen die Bucht westlich

    von Mannenbach), in der erweiterten Uferzone bis zur Seemitte (Landesgrenze),

    Einstiegsstellen: Eschlibach und Mannenbach, kurz vor der Schifflände.


    b. Obersee:

    Badeplatz Güttingen (Zollershus) bis Mündung Hornbach Güttingen,

    Mündung Hornbach Güttingen bis ARA Kesswil: Uferabstand 200 m,

    ARA Kesswil bis Romanshorn, Park-Hotel Inseli beim Schlossberg Romanshorn,

    Grenze der Ausschliesslichkeitszone der Schweiz, 3 km Linie.

    276 ABl. Nr. 6/2020


    2. Die Gebiete Untersee und Obersee werden jahreszeitlich beschränkt vom

    15. März bis 15. November für das Kitesurfen freigegeben.


    3. Das Drachensegeln ausserhalb dieser speziell ausgeschiedenen Wasserflächen

    wird im thurgauischen Bereich des Bodensees und Untersees verboten.


    4. Es sind insbesondere folgende Bestimmungen der BSO und Beschlüsse der

    ISKB zu beachten:

    Art. 1.03 (Allgemeine Sorgfaltspflicht), Art. 5.01 Abs. 2 mit Hinweis auf die

    Signalisationen A.1 lit. a (Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

    für Fahrzeuge aller Art) und A.11 (Verbot des Segelsurfbrettfahrens),

    Art. 6.01 Abs. 2 (Allgemeine Verhaltensregeln), Art. 6.06 (Verhalten gegenüber

    Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer

    und Tauchern), Art. 6.10 Abs. 4 (Landestellen) und Art. 6.11 Abs. 3 (Schutz

    von Wasserpflanzen; Einhalten eines Mindestabstandes von 25 m), Art. 13.20

    Abs. 3 und 5 (Rettungsmittel) BSO sowie Beschluss unter TOP 8 der 54. Sitzung

    des ISKB vom 26. / 27. Juni 2001 (Beim Kitesailing muss den anderen

    Verkehrsteilnehmern der Vorrang gelassen werden).


    5. Es gelten folgende Auflagen:

    a. Einhaltung folgender Bestimmungen der BSV in der derzeit geltenden

    Fassung:

    Art. 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 (Kennzeichnung), Art. 44 Abs. 1 lit. f

    (Ausweichpflicht), Art. 54 (Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten),

    Art. 55 (Fahrt bei unsichtigem Wetter), Art. 153 Abs. 2bis (Versicherungspflicht),

    Art 155 Abs. 5 lit. d (Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte)

    und Art. 161 (Abstände).

    b. Verbot des Kitesurfens innerhalb von markierten Bojenfeldern.


    6. Rechtsmittel:

    Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Zustellung Beschwerde

    erhoben werden. Die Beschwerde ist bei folgender Instanz einzureichen:

    Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau

    Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden

    Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie

    die Beweismittel aufführen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder

    genau zu bezeichnen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift ist im Doppel

    einzureichen. Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung bezüglich

    der bisherigen Zonen am Untersee und Obersee gemäss Entscheid vom

    18. Januar 2018 entzogen.