Hab heute der Seepolizei angerufen. Gemäss Seepolizei Kreuzlingen gelten die im Amtsblatt Thurgau vom 3.Feb veröffentlichten Kitezonen. Es ist wohl noch eine Beschwerde fällig, aber solange nichts neues veröffentlicht wird, gelten die neuen Spots.
Hat jemand etwas anderes gehört?
Hier der Text vom Amtsbaltt:
1. Für das Drachensegeln werden im thurgauischen Bereich des Bodensees/
Untersees folgende Wasserflächen freigegeben:
a. Untersee:
Parkplatz westlicher Ortsausgang Berlingen (Wis) bis Westerfeld (Weisshorn),
Gemeindegebiet Ermatingen (ausgenommen die Bucht westlich
von Mannenbach), in der erweiterten Uferzone bis zur Seemitte (Landesgrenze),
Einstiegsstellen: Eschlibach und Mannenbach, kurz vor der Schifflände.
b. Obersee:
Badeplatz Güttingen (Zollershus) bis Mündung Hornbach Güttingen,
Mündung Hornbach Güttingen bis ARA Kesswil: Uferabstand 200 m,
ARA Kesswil bis Romanshorn, Park-Hotel Inseli beim Schlossberg Romanshorn,
Grenze der Ausschliesslichkeitszone der Schweiz, 3 km Linie.
276 ABl. Nr. 6/2020
2. Die Gebiete Untersee und Obersee werden jahreszeitlich beschränkt vom
15. März bis 15. November für das Kitesurfen freigegeben.
3. Das Drachensegeln ausserhalb dieser speziell ausgeschiedenen Wasserflächen
wird im thurgauischen Bereich des Bodensees und Untersees verboten.
4. Es sind insbesondere folgende Bestimmungen der BSO und Beschlüsse der
ISKB zu beachten:
Art. 1.03 (Allgemeine Sorgfaltspflicht), Art. 5.01 Abs. 2 mit Hinweis auf die
Signalisationen A.1 lit. a (Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
für Fahrzeuge aller Art) und A.11 (Verbot des Segelsurfbrettfahrens),
Art. 6.01 Abs. 2 (Allgemeine Verhaltensregeln), Art. 6.06 (Verhalten gegenüber
Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer
und Tauchern), Art. 6.10 Abs. 4 (Landestellen) und Art. 6.11 Abs. 3 (Schutz
von Wasserpflanzen; Einhalten eines Mindestabstandes von 25 m), Art. 13.20
Abs. 3 und 5 (Rettungsmittel) BSO sowie Beschluss unter TOP 8 der 54. Sitzung
des ISKB vom 26. / 27. Juni 2001 (Beim Kitesailing muss den anderen
Verkehrsteilnehmern der Vorrang gelassen werden).
5. Es gelten folgende Auflagen:
a. Einhaltung folgender Bestimmungen der BSV in der derzeit geltenden
Fassung:
Art. 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 (Kennzeichnung), Art. 44 Abs. 1 lit. f
(Ausweichpflicht), Art. 54 (Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten),
Art. 55 (Fahrt bei unsichtigem Wetter), Art. 153 Abs. 2bis (Versicherungspflicht),
Art 155 Abs. 5 lit. d (Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte)
und Art. 161 (Abstände).
b. Verbot des Kitesurfens innerhalb von markierten Bojenfeldern.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Zustellung Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist bei folgender Instanz einzureichen:
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden
Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie
die Beweismittel aufführen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder
genau zu bezeichnen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift ist im Doppel
einzureichen. Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung bezüglich
der bisherigen Zonen am Untersee und Obersee gemäss Entscheid vom
18. Januar 2018 entzogen.