Trotz der seit 2016 geltenden grundsätzlichen Legalisierung des Kitesurfens ist die Sportart weiterhin nicht mit anderen Wassersportarten oder Segelklassen gleichgestellt. Geblieben sind Benachteiligungen auf Stufe BSV, auf Stufe WZVV sowie auf Stufe Kantone.
Auf Stufe BSV ist das Kitesurfen ggü. anderen Segelklassen in folgenden Artikeln benachteiligt:
Auf Stufe WZVV ist das Kitesurfen gemäss Artikel 5 in allen WZVV-Reservaten verboten. Die Reservate sind jedoch in Wasser-Teilgebiete mit folgenden drei Kategorien eingeteilt:
Im Gegensatz zur sonstigen Schifffahrt (Motorboote, Kursschiffe, u.a.) ist das Kitesurfen somit auch in den Teilgebieten der Kategorie III grundsätzlich verboten.
Die Kantone haben gemäss BSG Artikel 3 die Gewässerhoheit und können das Kitesurfen «verbieten oder einschränken», «soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern». Gemäss Verfassungsartikel 5 muss das «staatliche Handeln» jedoch «im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein».
Seit der Legalisierung des Kitesurfens (Revision BSV 2014, Wirkung seit 2016) bestehen in jedem Kanton unterschiedliche Regelungen. Gewisse Kantone waren liberal, andere Kantone waren sehr restriktiv. Das Factsheet von Kitesurf Club Schweiz macht die Verschiedenheit der kantonalen Regelungen ersichtlich.