Timo Rütten

Timo Rütten

Heute hatten wir wieder ein Meeting mit verschiedenen Interessengruppen in Zürich. Mit einer Präsentation brachten wir diesen unsere Sportart näher und führten viele spannende Diskussionen.

Hier ein paar Impressionen von der Vorbereitung der Präsentation.

22.09.14 Präsentation 1 22.09.14 Präsentation 2

Warum? Weil der neue Name aussagekräftig, klar und gut verständlich ist. Denn der KITESURF CLUB SCHWEIZ positioniert sich als nationale Organisation für alle Schweizer Kitesurferinnen und Kitesurfer. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, wurde ein neuer Webauftritt kreiert, der bewährte Inhalte mit frischen Inputs vereint. Die Website ist nun auch in der Französischen Sprache verfügbar und ein neuer Spotfinder lädt zum Entdecken ein.

National ausgerichtet, modern und informativ – Das ist der neue KITESURF CLUB SCHWEIZ auf www.kitesurfclub.ch.

Selbstverständlich bleibt der bewährte Teil der „alten“ Kitegenossen im neuen KITESURF CLUB SCHWEIZ erhalten. Dies wurde auch beim neuen Logo berücksichtigt, welches eine gute Wiedererkennung des Vereins gewährleistet.

Zur Zukunft des KITESURF CLUB SCHWEIZ

(An der nächsten Mitgliederversammlung wird der neue Name und das angepasste Logo den Mitgliedern präsentiert und die Namensänderung gelangt zur Abstimmung.)

Mittwoch, 15 Oktober 2014 00:00

Spotfinder

Sonntag, 12 Oktober 2014 00:00

Werbende

 

Kiteschulen

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Sonntag, 12 Oktober 2014 00:00

Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Kitesurf Club Schweiz besteht in Zug ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

Der Kitesurf Club Schweiz fördert und etabliert das Kitesurfen auf Schweizer Seen. Es soll für die verschiedenen Interessengruppen sicher und attraktiv sein.

Art. 3 Mittel

Der Kitesurf Club Schweiz will diese Ziele erreichen,
a) indem die Mitglieder und die eigene Internetseite http://www.kitesurfclub.ch Informationen an alle Kiter weitergeben, welche die in Art. 2 genannten Seen benutzen wollen.
b) durch Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung beim Kiten.
c) durch einen gemeinsamen Kodex betreffend sicheres Kiten.
d) indem bei Behörden, Medien, Öffentlichkeit (bspw. Passanten) und Interessengruppen (z.B.Windsurf Klubs, Fischer etc.) über den Sport informiert und für den Sport geworben wird.

Art. 4 Organisation

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Platzhirsche
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Mitgliederversammlung

Ihr steht zu, über folgende Punkte zu bestimmen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Präsidenten
c) Wahl der Revisoren
d) Abnahme des Jahresberichtes
e) Abnahme der Jahresrechnung
f) Genehmigung des Budgets
g) Festsetzung der Beiträge
h) Beschluss über Beitritt zu einem Dachverband
i) Änderung der Statuten

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, spätestens im Mai, einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der vorgesehenen Traktanden zu erfolgen.

Art. 7 Vorstand

Er führt die Geschäfte, welche nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Statuten der Mitgliederversammlung oder anderen Organen des Vereins übertragen sind. Der Vorstand wahrt die Interessen seiner Mitglieder und vertritt diese mit bestem Wissen und Gewissen bei den zuständigen Behörden und Interessengruppen.

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
e) dem/den Beisitzenden

Die Mitgliederliste wird durch den Kassier geführt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder haben sich jährlich einer Bestätigungswahl durch die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Revisoren werden jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Art. 8 Unterschriften

Der Präsident und Vizepräsident führen Einzelunterschrift, die restlichen Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien.

Art. 9 Protokolle

Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen.

Art. 10 Mitgliedschaft

Als Mitglieder des Kitesurf Club Schweiz können alle Personen aufgenommen werden, die sich mit den Zielen laut Art. 2 einverstanden erklären.

Wer sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht hat, dem kann von der Vereinsversammlung, auf Antrag des Vorstandes, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Art. 11 Beitritt und Austritt

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erworben bzw. gekündigt. Darüber hat der Aktuar an der Mitgliederversammlung zu informieren.

Art. 12 Rechte der Mitglieder

Reguläre Mitglieder als auch Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge und Vorschläge zu machen. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat ein Stimm- bzw. ein Wahlrecht.

Art. 13 Pflicht der Mitglieder und Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Ziele unter Art. 2 zu handeln und den, an der Mitgliederversammlung festgelegten, jährlichen Beitrag von maximal SFr. 110.— zu entrichten. Die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit.

Art. 14 Haftung

Für Verpflichtungen des Vereins und seiner Mitglieder haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur mit ihrem jährlichen Clubbeitrag.

Art. 15 Ausschluss

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht einen Rekurs z.H. der Mitgliederversammlung einzureichen.

Art. 16 Vereinsauflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn das absolute Mehr der Anwesenden an der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. Vor dieser Abstimmung ist die künftige Verwendung der Vereinsaktiven mit Zustimmung durch das absolute Mehr der Anwesenden zu klären.

Art. 17 Schluss

Die Gründungsstatuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2002 durch Statutenänderung genehmigt.

 

Dienstag, 30 September 2014 00:00

FAQ

rev

Im Herbst 2012 stimmten der National- und der Ständerat der vom Kitesurf Club Schweiz, Swiss Kitesailing Associtation und von Swiss Sailing lancierten Motion zur Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Wassersportarten zu. Es wurde beantragt, die Gesetze so zu ändern, dass das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) auf den Schweizer Gewässern grundsätzlich erlaubt ist und so die Kitesurfer den anderen Seebenützern gleichgestellt sind. Bis anhin war das Kitesurfen auf Schweizer Seen grundsätzlich verboten.

Auf den positiven Ausgang der Abstimmung folgte eine Revision der Binnenschifffahrtsverordnung, wobei der Kitesurf Club zusammen mit der Swiss Kitesailing Association und Swiss Sailing aktiv mitwirkten. Das Resultat war, dass in der ab dem 15. Februar 2014 gültigen Binnenschifffahrtsverordnung folgende Artikel eine Änderung erfuhren:

Änderung der Definition (Art. 2a Ziff. 16)

«Drachensegelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird. Das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht

Änderung von Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen (Art. 37 Abs. 6)

«Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden»

Änderung der Ausweichpflicht(Art. 44 Abs. 1 lit. f)

«die Segelbretter und Drachensegelbretter weichen allen anderen Schiffen aus»

Verbot (Art. 54 Abs. 2, 2bis)

Aufhebung des allgemeinen Kitesurfverbotes (ab 15. Februar 2016)

Neue Ziffer (Art. 54 Abs. 2, 2ter)

«Die zuständigen Behörden können das Fahren mit DrEin grosser Dank geht auch an die Mitinitianten Swiss Sailing und der Swiss Kitesailing Association für die wertvolle Zusammenarbeit.achensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken»

Limitierung Längen der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter (Art. 140b)

Aufhebung der Leinenlängenlimitierung auf 25m

Versicherungspflicht / Mindestversicherung (Art. 153 / 155)

Obwohl wir uns im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Binnenschifffahrtsverordnung für die Aufhebung der Versicherungspflicht einsetzten, ist diese geblieben. Dadurch ist das Kitesurfen leider immer noch nicht durch die normale Privathaftpflicht gedeckt, wie dies zum Beispiel beim Windsurfen, Velofahren, Snowboarden, Skifahren, etc. der Fall ist.

An dieser Stelle danken wir nochmals den folgenden Politikern und Parteien, welche die Kitesurfer insbesondere mit der Einreichung der Motion „Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Wassersportarten“ unterstützen:

  • - Bastien Girod, Nationalrat (GPS/ZH)
  • - Bernhard Guhl, Nationalrat (BDP/AG)
  • - Cédric Wermuth, Nationalrat (SP/AG)
  • - Hans Hess, Ständerat (FDP/OW)
  • - Marco Romano, Nationalrat (PPD/TI)
  • - Natalie Simone Rickli, Nationalrätin (SVP/ZH)
  • - Ruedi Noser, Nationalrat (FDP/ZH)
  • - Ruth Humbel, Nationalrätin (CVP/AG)

Ein grosser Dank geht auch an die Mitinitianten Swiss Sailing und der Swiss Kitesailing Association für die wertvolle Zusammenarbeit.

ak

Bis zum 15. Februar 2016 haben die Kantone nun Zeit, eventuell Verbote für gewisse Seen zu erlassen. Unser Ziel ist es, die Kantone bei den Entscheidungen zu Einschränkungen des Kitesurfens mit unserem Expertenwissen zu unterstützen. Hierzu ist der Kitesurf Club Schweiz in engem Kontakt mit den Kantonen.

 

Freitag, 26 September 2014 00:00

Kitesurfen

LukasPitsch DSC 0388

Kaum jemand hat in seiner Kindheit noch nie einen Drachen steigen lassen. Und es gibt wahrscheinlich auch (fast) niemanden, der nicht weiss, was mit „Surfen“ im sportlichen Sinn gemeint ist. Also ist es auch ganz einfach zu verstehen, was sich hinter dem Begriff „Kite-Surfen“ verbirgt. Denn das englische Wort „kite“ bedeutet in Deutsch „Drachen, Winddrachen“ und das dazugehörige Verb „to kite“ kann mit „gleiten“ respektive „fahren“ übersetzt werden.

Kitesurfen ist also eine Sportart bei dem man übers Wasser fährt, indem man einen Lenkdrachen steigen lässt und sich durch ihn übers Wasser ziehen lässt. Damit ist das Kitesurfen dem Windsurfen oder Segeln verwandt. Doch anstatt eines festen Segels übernimmt eben der Lenkdrache – der so genannte Tube- oder Mattenkite die Aufgabe des Segels.

Mittlerweile hat die Sportart bereits rund eine halbe Million Anhänger weltweit und in der Schweiz sind es bereits weit über 3'000 aktive Sportler. Gründe dafür sind bestimmt die Anwenderfreundlichkeit des Sports, denn Sportler jeder Altersgruppe können Kitesurfen erlernen oder auch die zunehmende Entwicklung des Materials hinsichtlich Sicherheit und Bedienbarkeit in den letzten Jahren. Damit ist Kitesurfen auch ein sehr sicherer und einfach zu erlernender Sport geworden.

Selbstverständlich messen sich Kitesurfsportler auch in internationalen Wettkämpfen. So werden Wettkämpfe in Disziplinen wie „Freestyle“, „Welle“ und „Race“ durchgeführt. Leider ist die Beteiligung von Schweizer Kitern im internationalen Vergleich noch nicht so hoch. Dies liegt auch an den schwierigen Rahmenbedingungen (Windverhältnisse, Gesetzeslage, etc.) in der Schweiz. 
Der Weg zum aktiven Kitesurfsportler: Detaillierte Informationen zum Kitesurfen sind hier gut beschrieben. Kitesurfen kann in einer Kiteschule in der Schweiz oder im Ausland erlernt werden. Vom selbstständigen Erlernen ohne professionelle Schule wird dringend abgeraten, da die grundlegenden Umgangsformen mit Wetter, Fahrtechnik und Material für eine schnelle und sichere Erlernung wichtig sind. Eine Liste von lizenzierten Schweizer Kiteschulen ist hier zu finden.

 

 

 
 
 
 
Freitag, 26 September 2014 00:00

Presse

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