Aktuelle Rechtslage Schweiz

LukasPitsch D85 5505

Trotz der seit 2016 geltenden grundsätzlichen Legalisierung des Kitesurfens ist die Sportart weiterhin nicht mit anderen Wassersportarten oder Segelklassen gleichgestellt. Geblieben sind Benachteiligungen auf Stufe BSV, auf Stufe WZVV sowie auf Stufe Kantone.

Auf Stufe BSV ist das Kitesurfen ggü. anderen Segelklassen in folgenden Artikeln benachteiligt:

  • Artikel 44: Die Segelschiffe «Segelbretter» und «Drachensegelbretter» sind in der Ausweichpflicht an letzter Stelle, während die anderen Segelschiffe auf vierter Stelle sind
  • Artikel 54 Absatz 1: Das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbretter, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr
  • Artikel 37 Absatz 6 sowie Artikel 54 Absatz 2ter: Die zuständigen Behörden können das Fahren mit Drachensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken
  • Artikel 153 und Artikel 155: Drachensegelbretter benötigen unabhängig von der Segelgrösse eine Haftpflichtversicherung, während andere Segelschiffe erst ab einer Segelgrösse von über 15m2 eine Haftpflichtversicherung benötigen

Auf Stufe WZVV ist das Kitesurfen gemäss Artikel 5 in allen WZVV-Reservaten verboten. Die Reservate sind jedoch in Wasser-Teilgebiete mit folgenden drei Kategorien eingeteilt:

  • Jagd und Schifffahrt verboten.
  • Jagd verboten; Schifffahrt eingeschränkt.
  • Jagd verboten; Schifffahrt nicht eingeschränkt, weitere Bestimmungen in Anhang 2 WZVV

Im Gegensatz zur sonstigen Schifffahrt (Motorboote, Kursschiffe, u.a.) ist das Kitesurfen somit auch in den Teilgebieten der Kategorie III grundsätzlich verboten.

Die Kantone haben gemäss BSG Artikel 3 die Gewässerhoheit und können das Kitesurfen «verbieten oder einschränken»«soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern». Gemäss Verfassungsartikel 5 muss das «staatliche Handeln» jedoch «im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein».

Seit der Legalisierung des Kitesurfens (Revision BSV 2014, Wirkung seit 2016) bestehen in jedem Kanton unterschiedliche Regelungen. Gewisse Kantone waren liberal, andere Kantone waren sehr restriktiv. Das Factsheet von Kitesurf Club Schweiz macht die Verschiedenheit der kantonalen Regelungen ersichtlich.